Rechtsstaatswidrige Kumpanei

Die zum Teil kriminellen Bauernproteste haben nicht nur bei den Bauern selbst, sondern nachfolgend auch in der Verwaltung und Justiz rechrsextreme Tendenzen offenbart, die hingenommen worden sind. Darauf wird in meinem  Leserbrief hingewiesen, der nicht veröffentlicht worden ist. Ferner wird die einseitge Berichterstattung nicht nur der DLZ thematisiert.

Sehr geehrte Redaktion,

in Ihrer Ausgabe  vom 30.dezember 2023 berichtet Ihr Redakteur auf Seite 21 über eine sogenannte Bauern – Demo, die weder beim Kreis noch bei der Polizei angezeigt worden ist. Grundlage für diese Versammlung, bei der es sich tatsächlich um eine Demonstration gehandelt hat, soll das schleswig-holsteinischen Versammlungsfreiheitsgesetz sein. Der Polizeioberrat wird in diesem Bericht mit dem Satz zitiert: „In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte Spontandemo, die durch das schleswig-holsteinische Versammlungsfreiheitsgesetz abgedeckt ist.“

Im $11 dieses Gesetzes steht im Absatz 6: Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aufgrund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bildet(Spontanversammlung).

Tatsächlich hat sich diese Versammlung nicht im Sinne des § 11. Abs. 6 spontan gebildet, sondern ist vorher über die sozialen Netzwerke verabredet worden, wie dem Bericht ebenfalls entnommen werden kann. Nun fragt sich der geneigte Leser, ob sich der Polizeioberrat mit einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht auskennt oder ob er wissentlich eine gesetzwidrige Versammlung ausdrücklich gutgeheißen hat. In jedem Fall haben sich die Bauern nicht an gesetzliche Regelungen gehalten und scheinen auch wenig geneigt, dies bei der bereits angekündigten nächsten Versammlung zu tun.

„Die Ampel muss weg“, wie die Bauern meinen, gleichzeitig aber den Bestand bestehender Vergünstigungen einzufordern, passt offensichtlich nicht zusammen.

Mit freundlichen Grüßen

 

In der Dithmarscher Landeszeitung (DLZ) vom 04.Jan.2024 wird darüber berichtet, dass nach den vorherigen „Spontanversammlungen“, die rechtswidrig waren, erneut Versammlungen der Landwirte vorgesehen sind, die vermeintlich rechtskonform ablaufen sollen. Tatsächlich ist nicht ausgeschlossen, dass die Zufahrtswege von und nach Dithmarschen blockiert werden sollen. Auf jeden Fall wird es zu massiven Verkehrsbehinderungen bis hin zu Verkehrsgefährdungen kommen. Käme es dazu, müsste ein solches Verhalten der Landwirte mit dem der Klimakleber der „Letzten Generation“ verglichen werden, die sich u.a. auf Autobahnzufahrten festgeklebt hatten.

Macht man sich die Bewertung des Landgerichts München, von Alexander Dobrindt  (Fraktionschef der CSU im Deutschen Bundestag) und von Herbert Reul (Innenminister NRW) zu eigen, dann sind die Klimakleber eine kriminelle Vereinigung, weil sie nach Überzeugung des Landgerichts neben Nötigungen und Sachbeschädigungen weitere Taten begehen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen.

Tatsächlich sind weder die Klimakleber noch die demonstrierenden Landwirte eine „Kriminelle Vereinigung“. Der Unterschied zwischen beiden Gruppen besteht allerdings darin, dass das Verhalten der Landwirte auch dann gutgeheißen oder schöngeredet wird, wenn sie sich rechtswidrig verhalten, während die Klimakleber, die mit ihren Aktionen den Klimaschutz diskreditieren, von vornherein als Sicherheitsrisiko angesehen und behandelt werden.

Es ist aber nicht nur die Ungleichbehandlung, die grundgesetzlich nicht gedeckt ist, die Sorgen bereiten muss, sondern Tendenzen bei den Bauernverbänden und der Polizei, geltendes Recht eigenwillig anzuwenden. Wenn z.B. in dem Bericht der DLZ die Polizei hofft, dass zumindest die Autobahnen frei bleiben, Verkehrsbehinderungen auf den übrigen Straßen hingegen nicht zu vermeiden sind, dann werden von der Polizei Nötigungen und Verkehrsgefährdungen hingenommen. Andere Personengruppen können mit einer solchen Nachsicht nicht rechnen.

Aber auch die eigenwillige Haltung des Kreises Dithmarschen ist bemerkenswert, da zwei vorherige Spontanversammlungen, die tatsächlich geplante Versammlungen waren, nicht sanktioniert worden sind, weil „ im Grundgesetz nicht von Fristen die Rede ist“, wie die Polizeisprecherin meint. Im Artikel 8, Abs.2 GG sind deswegen keine Fristen genannt, weil bei Versammlungen unter freiem Himmel das Versammlungsrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Es gilt daher uneingeschränkt das Versammlungsfreiheitsgesetz, auf das sich die Polizei berufen muss.

Im übrigen gibt es bei Spontanversammlungen „keine verantwortliche Person“. Verantwortlich sind vielmehr alle Teilnehmer einer solchen Versammlung. Sie müssen daher auch im Gegensatz zur Meinung des Kreises sanktioniert werden.

Was sagt uns das Verhalten der Institutionen, deren Handeln auf Recht und Gesetz beruhen sollte?

 

Rolf Aschenbeck

 

 

 

 

 

 

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