Vermögenssteuer

Nicht die Vermögensteuer ist verfassungswidrig, sondern das Lamento dagegen. Ein Reichtum, der für seinen Rechtsschutz nichts zahlen will, ist amoralisch. Vielmehr ist die Zahlung dieser Steuer Pflicht der Reichen. Lesen Sie die Kolumne von Heribert Prantl, der SZ entnommen.

Als Hans-Jochen Vogel 85 Jahre alt wurde, war es sein Geburtstagswunsch an die SPD, die soziale Gerechtigkeit wieder ernster zu nehmen: lch bin für die Wiedereinführung der Vermögensteuer‘ sagte er damals, um die Schere zwischen Arm und Reich etwas zu schließen:‘ Aber auch bei einem Ehrenvorsitzenden, der für die silbernen Zeiten der Sozialdemokratie steht (mit ihm als Kanzlerkandidaten kam die SPD auf immerhin 38,2 Prozent), gehen nicht alle Geburtstagswünsche in Erfüllung. Vogel musste noch acht weitere Geburtstage feiern, bis seine Partei in diesen Tagen endlich ein Konzept nzur Wiedereinführung der Vermögensteuer beschloss.

Eigentum verpflichtet

Es ist dies nicht nur ein sehr verspätetes Geburtstagsgeschenk für den großen alten Mann der SPD, es ist dies auch ein etwas verspätetes Geburtstagsgeschenk für das Grundgesetz, das im Mai dieses Jahres 70 Jahre alt geworden ist. Die Vermögensteuer ist nämlich die plakative Konkretisierung ei­nes Kernsatzes dieser Verfassung: Eigenturn verpflichtet. So lautet der Artikel 4 Absatz 2; und diese Pflicht wird sodann im Grundgesetz ausgeführt: Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Eigentum verpflichtet: Das ist das Fundament des deutschen Sozialstaats und die Kurzfassung der Einsicht, dass Demokratie nur mit einem Sozialstaat zu machen ist. Ein Sozialstaat ist mehr als das treuherzige Vertrauen auf die Trickle-down-Theorie, die besagt, dass der Reichtum der Reichen automatisch irgendwie nach unten trickelt(tröpfelt); da tröpfelt, rinnt und läuft nichts, wenn der Staat keine Kanäle baut. Eine Vermögensteuer gehört zu diesen Kanälen. Sie macht Reichtum in besonderer Weise sozialpflichtig; sie macht das spezifischer, als dies eine (gleichfalls notwendige) Erhöhung  des Spitzensteuersatzes kann; weil sie, wenn sie richtig konstruiert ist, passive Werte (gering) belastet.

Vermögenssteuer versus Solidaritätszuschlag

Das Aufkommen der Vermögensteuer, so wie sie die SPD plant, ist nicht gewaltig. Es wäre mit etwa zehn Milliarden Euro nur halb so hoch wie das derzeitige Aufkommen des Solidaritätszuschlags, den die Regierungskoalition großenteils abschaffen will. Gleichwohl hat auch eine eher bescheide­ne Vermögensteuer maximale Symbolkraft, weil sie dort anpackt, wo sich die Ungleichheit in Deutschland in besonderer Weise zeigt: 40 Prozent der Deutschen haben gar kein Vermögen. Ungewöhnlich sind nicht die hohen Vermögen der Reichen, sondern die Tatsache, dass so viele Deutsche praktisch kein Erspartes zur Vorsorge für Notfälle oder fürs Alter haben. So beklagt es Marcel Fratzscher, Leiter des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung:

Es gibt kaum ein an­ deres Land auf der Welt, das Arbeit mehr und Vermögen weniger besteuert.

Deutschland leistet sich ein Steuer- und Abgabensystem, das es sich nicht mehr leisten kann: Es betreibt Reichtumspflege, daran hat auch die kleine sogenannte Reichensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer nichts geändert. Vornehmlich die Arbeitnehmer, also Arbeiter und Angestellte, finanzieren den Staat. Der Gesetzgeber der letzten zwei Jahrzehnte hat den Staat in einen Lohnsteuer- und Umsatzsteuerstaat verwandelt.

Der deutsche Staat ist ein Arbeitnehmerschröpfer.

Kein sozialistischer Irrsinn, sondern wichtig für den sozialen Frieden

Das muss geändert werden: Arbeit muss weniger und die wirklich großen Vermögen müssen mehr belastet, die zum Teil abenteuerlichen Wertsteigerungen bei Grund und Boden müssen abge­schöpft werden. Das ist nicht sozialistischer Irrsinn, sondern wichtig für die Stabilisierung des so­zialen Friedens. Der im Februar verstorbene Rechtsdenker und frühere Verfassungsrichter Ernst­ Wolfgang Böckenförde hatte das so formuliert: „Die Sicherung unbegrenzter Eigentumsakkumulation ist nicht Inhalt der Eigentumsgarantie:‘ Ungleichheit darf also ein gewis­ses Maß nicht überschreiten.

Zuletzt, in den Neunzigerjahren, waren drei von hundert Personen von der Vermögensteuer be­troffen. Es gehört zu den modernen Märchen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Vermögensteuer verboten hat. Das Urteil, das ein solches Verbot nicht enthält, aber fälschlicherweise dafür in Anspruch ge­nommen wird, stammt aus dem Jahr 1995.

Vermögenssteuer verfassungskonform

Das Gericht hat damals nicht die Vermögensteuer für verfassungswidrig erklärt, sondern deren Erhebungsmethode; es rügte die Benachteiligung von Steuerpflichtigen mit Geldvermögen gegen­ über Grundeigentümern, weil Immobilien nicht mit dem Verkehrswert, sondern dem viel niedrigeren Einheitswert veranlagt werden. Karlsruhe setzte dem Gesetzgeber eine Änderungsfrist bis  Ende 1996. Die Regierung Kohl setzte jedoch die Erhebung der Vermögensteuer aus: In ein Steuergesetz wurde der Passus eingefügt, die Vermögensteuer werde von 1997 an „nicht mehr er­hoben“. Dabei ist es geblieben. Im Grundgesetz ist sie jedoch nach wie vor vorgesehen. Nicht die Vermögensteuer ist also verfassungswidrig, sondern das Lamento, das sich seit Jahren dagegen er­hebt und die Wiedereinführung verhindert.

Keine Grenze der Besteuerung

Schuld an diesem Lamento ist der sogenannte Halbteilungsgrundsatz, den der damalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof erfunden hat. Kirchhof war Berichterstatter im Verfahren von 1995. Er interpretierte im Urteil, ganz nebenbei, den Verfassungssatz, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich“ dem Wohl der Allgemeinheit diene, auf pfiffig-genialische Weise um – in ein „zu gleichen Teilen‘. Also, so folgerte Kirchhof, dürfe der Staat nicht mehr als die Hälfte des Einkommens durch Steuern wegnehmen und nicht in die Substanz, sondern nur den Ertrag des Vermögens eingreifen. So blieb für eine Vermögensteuer nur noch wenig Raum.

Im Jahr 2006 freilich verwarf das Verfassungsgericht  den Kirchhofsehen Halbteilungsgrundsatz ausdrücklich. Die Verfassungsrichterin Lerke Osterloh gab als Berichterstatterin den Anstoß dafür, dass der zweite Senat von diesem Grundsatz abrückte und erklärte, dass sich aus dem Grundgesetz keine Obergrenze für die Besteuerung ableiten lasse. Weil man diese Kehrtwende nicht öffentlich inszenierte, hat sich die Neuausrichtung einer breiten Öffentlichkeit nicht eingeprägt, auch wenn nun feststeht:

Die Verfassung kennt keine generelle Obergrenze für die steuerliche Belastung des Eigentums.

Im übrigen: Reichtum ist nicht per se amoralisch. Verwerflich ist aber parasitärer Reichtum, der vom Staat und seiner Rechtsordnung profitiert, aber nur wenig dafür zahlen will – und so öffentliche Armut schafft. Das muss kluge Steuerpolitik verhindern.