Vergütung Pflegekräfte

Mit einer gemeinsamen Erklärung des GKV-Spitzenverbands (GKV-SV9, des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 28.1.2022 ist auf die Richtlinien auf der Grundlage des GVWG hingewiesen worden, mit denen die tarifliche Vergütung der Pflegekräfte sichergestellt wird.

Ab dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, – und können mit der Pflegeversicherung abrechnen – die ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Tarifhöhe bezahlen.

Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben nun hierfür die vom GKV-Spitzenverband vorgelegten Richtlinien für eine tarifliche Entlohnung in Einrichtungen der Langzeitpflege genehmigt. Die Richtlinien legen fest, wie Pflegeeinrichtungen, die ab dem 1. September 2022 geltenden Zulassungsvoraussetzungen bei der Entlohnung von Pflege- und Betreuungskräften erfüllen können. Sie sind damit ein wesentlicher Pfeiler für das Ziel der Bundesregierung einer angemessenen Bezahlung in der Pflege.

Der Bundesminister für Gesundheit, Prof. Karl Lauterbach: „Gute Pflege verdient gute Entlohnung. Dafür sorgen wir auch mit den heute veröffentlichten Richtlinien. Denn diese Richtlinien sind die Grundlage dafür, dass Pflege- und Betreuungskräfte in der Langzeitpflege ab dem 1. September 2022 regelhaft nach Tarif entlohnt werden. Für viele Pflege- und Betreuungskräfte ist das eine deutliche Verbesserung.“

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil: „Pflegerinnen und Pfleger verdienen mehr als Applaus. Sie brauchen gute Löhne. Die jetzt vorliegenden Richtlinien sind ein wichtiger Schritt. Tarifverträge sind künftig die Leitplanken für angemessene Entlohnung in der Altenpflege. Dies ist eine gute Nachricht für viele Pflegerinnen und Pfleger, die bisher nicht von Tarifverträgen geschützt waren. Mit der Bezahlung nach Tariflohn setzen wir eine Aufwärtsspirale bei den Löhnen in der Pflege in Gang.“

Gernot Kiefer, stellvertretender Vorsitzender des GKV-Spitzenverbands „Wer gute Pflege will, muss auch gute Löhne zahlen. Mit den nun vorliegenden Richtlinien erhalten Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen den seit langem erwarteten Handlungsrahmen zur partnerschaftlichen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Aber neben einer angemessenen Vergütung sind z.B. intelligente Schichtsysteme in allen Pflegeheimen sowie eine hohe Ausbildungsquote weitere wichtige Stellschrauben, mit denen die Pflegeeinrichtungen selbst aktiv etwas gegen den Pflegekräftemangel unternehmen können.“

Tarifliche Vergütung de Pflegekräfte

Um die tarifliche Entlohnung der Pflegekräfte zu sichern und zur Versorgung zugelassen zu werden, haben Pflegeeinrichtungen drei Möglichkeiten:

selbst einen Tarifvertrag abschließen,
mindestens entsprechend eines regional anwendbaren Tarifvertrags entlohnen oder
mindestens in Höhe des Durchschnitts aller Tariflöhne in der Region entlohnen.

Als nächsten Schritt veröffentlichen die Landesverbände der Pflegekassen zur Orientierung für die Pflegeeinrichtungen eine Übersicht, welche in der Pflege regional anwendbaren Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach § 82c Abs. 2 SGB XI bei den Pflegevergütungsverhandlungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden können. Die Veröffentlichung soll bis spätestens 15. Februar 2022 erfolgen. Eine Entlohnung, die darüber hinaus geht, wird dann als wirtschaftlich anerkannt, wenn es für sie einen sachlichen Grund gibt.

Bis zum 28. Februar 2022 müssen die Pflegeeinrichtungen den Landesverbänden der Pflegekassen melden, für welche der genannten Möglichkeiten sie sich zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entscheiden. Um den Einrichtungen genügend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, soll auch für nach dem 28. Februar 2022 eingehende Meldungen ein pragmatisches Verfahren etabliert werden.

Hintergrund

Mit dem am 20. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurden zugelassene Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ab dem 1. September 2022 eine Entlohnung mindestens in Höhe von Tarif zu zahlen. Mit dem Gesetz wurde der GKV-Spitzenverband auch verpflichtet, in Richtlinien das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der neuen Zulassungsvoraussetzungen, aber auch zum Verfahren zur Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen, festzulegen. Die Richtlinien wurden vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 27. Januar 2022 genehmigt und auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands abrufbar.

Pflegeberuferegesetz vom Bundestag verabschiedet

Lesen Sie die Pressemitteilung des BMG vom 22.06.2017 zu der einheitlichen Ausbildung von Pflegekräften ab 1. Januar 2020 (Pflegeberufergesetz), mit der die Benachteiligung der Mitarbeiter in Pflegeheimen beendet worden ist. Diese einheitliche Ausbildung geht zurück auf einen Beschluss des Verwaltungsrates des GKV-SV, an dem ich als damaliges Mitglied dieses Verwaltungsrats beteiligt war. Ein hervorragender Beschluss mit positiver Langzeitwirkung:

Die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt. Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz treten deswegen am 31.12. 2019 außer Kraft. Damit wird die Voraussetzung für eine moderne Pflegeausbildung geschaffen, die Pflegefachkräfte besser auf die veränderten Herausforderungen in der Berufspraxis vorbereitet und neue Berufs- und Aufstiegsmöglichkeiten eröffnet.

Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung mit der Möglichkeit, einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung zu wählen. Wer die generalistische Ausbildung im dritten Jahr fortsetzt, erwirbt den Abschluss zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.

Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können für das dritte Ausbildungsjahr statt des generalistischen Berufsabschlusses einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege erwerben.

Sechs Jahre nach Beginn der neuen Ausbildung soll überprüft werden, ob für die gesonderten Abschlüsse weiterhin Bedarf besteht.