Strafmündigkeit

 

Jugendliche vor Vollendung des 14.Lebensjahres sind in Deutschland strafunmündig. Ab dem 14. Lebensjahr sind sie eingeschränkt strafmündig und ab dem 18.Lebensjahr im Prinzip voll strafmündig und erwachsen. Ob und inwieweit die jetzigen Altersgrenzen noch zeitgemäß sind, ist auch im Vergleich zu anderen Staaten durchaus strittig.

In Deutschland sind die volle Strafmündigkeit und die volle Geschäftsfähigkeit an die Volljährigkeit gekoppelt. Die Volljährigkeit begann bis 1974 mit dem 21.Lebensjahr und wurde ab 1975 auf das 18.Lebensjahr herabgesetzt. Vor dem 18.Lebensjahr besteht eingeschränkte Strafmündigkeit, eingeschränkte Geschäftsfähigkeit und Minderjährigkeit.

 

Allerdings sind Volljährige bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres eingeschränkt strafmündig, wenn festgestellt wird, dass der Erwachsene noch auf dem Niveau eines Jugendlichen ist. Das ist allerdings paradox: Ein Erwachsener ist volljährig und voll geschäftsfähig und soll nur eingeschränkt strafmündig, also volljährig und dennoch minderjährig sein? Da muss die Frage erlaubt sein, ob diese Paradoxie weiterhin gelten soll.

Wenn ein Volljähriger(18 Jahre) seinen Amoklauf plant und beabsichtigt, wahllos Menschen zu töten, ist seine Tat überlegt und deren Folgen gewollt. Warum sollte er dann eingeschränkt strafmündig sein? Genau darauf wird es aber hinauslaufen, weil sich Gründe finden werden, ihn als Minderjährigen zu behandeln, weil er noch nicht 21 Jahre alt ist. In anderen Staaten gibt es eine solche Möglichkeit nicht. Es gab sie in Deutschland übrigens auch nicht, als die Volljährigkeit erst mit dem vollendeten 21.Lebensjahr begann.

 

 

Mit der Herabsetzung der Volljährigkeit auf das 18.Lebensjahr ist das 14.Lebensjahr als Grenze der Strafunmündigkeit unverändert geblieben. Diese Altersgrenze besteht seit 1953. Sie hatte bis 1974 ihre Berechtigung, weil diese Altersgrenze mit der Altersgrenze zur Volljährigkeit korrespondierte. Schon 1974 hätte es jedoch Überlegungen geben müssen, auch die Grenze zur Strafmündigkeit herabzusetzen. In anderen Staaten gibt es im übrigen deutlich geringere Altersgrenzen. So sind Kinder in England, der Schweiz und Australien bereits ab 10 Jahre eingeschränkt strafmündig. In Kanada, Israel und Irland Jugendliche ab 12 Jahre. Es handelt sich bei diesen Staaten offensichtlich nicht um Bananenrepubliken.

 

Was spräche also dagegen, die eingeschränkte Strafmündigkeit in Deutschland ab dem 12.Lebensjahr gelten zu lassen? Kriminelle Karrieren beginnen oftmals deutlich vor dem 14.Lebensjahr und haben sich bis zum 14.Lebensjahr verfestigt. Sie werden dann weitergeführt, weil Sanktionen wegen der bestehenden Strafunmündigkeit zunächst nicht möglich sind.  Sanktionen müssen aber sofort erfolgen und nicht erst mit einer zeitlichen Verzögerung. Es muss daher darum gehen,  kriminelle Karrieren mit rechtzeitigen Strafen zu verhindern,  was mit einer solchen Herabsetzung der Altersgrenze möglich wäre.

 

Es wird Zeit, die Diskussion über die Änderung dieser bestehenden Altersgrenzen zu beginnen und damit ein Tabu zu brechen, welches bisher eine offene Diskussion verhindert.


Rolf D.Aschenbeck

 

Dazu eine satirische Kurznachricht:

Kiel(rda), 20.April 2009

Maßgebliche Funktionsträger der Partei „Die Grünen“ planen, so vertrauliche Hinweise, den konservativen Ansatz eines Wahlrechts ab 16 Jahren zugunsten eines Wahlrechts ab 14 Jahren zu korrigieren. Es sei nicht einzusehen, Jugendlichen nach Ende der Strafunmündigkeit noch zwei Jahre das Wahlrecht vorzuenthalten. Überlegungen, das Wahlrecht bereits ab dem 12.Lebensjahr zuzugestehen, konnten sich hingegen parteiintern nicht durchsetzen. Eine damit verbundene Absenkung der Strafunmündigkeit auf das 12.Lebensjahr sei nicht zu vermitteln.

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