Rechtsstaatliches Handeln?

Die Fraktion der CDU/CSU hat einen Antrag an den Bundestag gestellt, mit dem „eine echte Wende in der Asyl-und Migrationspolitik“ erfolgen soll sowie „Zurückweisungen an den deutschen Grenzen“ vorgenommen werden sollen.

Wie eine echte Wende in der Asylpolitik unabhängig von Artikel 16a Grundgesetz (GG), erfolgen soll, ist dem Antrag nicht zu entnehmen und ist auch nicht notwendig, weil es um die Steuerung der Migration geht, die schon seit 2015 notwendig gewesen wäre. Im Art. 16a Abs.1 steht als Grundsatz, dass politisch Verfolgte Asylrecht genießen. Dieser Grundsatz steht nicht zur Disposition und kann auch von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit ihrem jetzigen Antrag nicht zur Disposition gestellt werden. Allerdings enthält bereits der Absatz 2 dieses Artikels Handlungsmöglichkeiten, die mit dem GG vereinbar sind und spätestens sei 2015 von den damaligen CDU-Innenministern hätten angewendet werden müssen, nachdem die damalige Kanzlerin Merkel mit einer spontanen Aktion die Grenzen für alle Flüchtlinge geöffnet hatte. „Wir schaffen das“, ohne die schon damals geltenden Gesetze einschließlich des Art.16a GG anzuwenden, war vorsätzliches Nichtstun..

So konnte und kann sich z.B. auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Drittstaat kommt, in dem die Rechtsstellung der Flüchtlinge sichergestellt ist.1  

Tatsächlich erfolgen die Vorschläge des Antrags nicht ausdrücklich auf der Grundlage des Artikels 16a des GG.; auch nicht mit den geforderten Zurückweisungen gemäß Ziffer II des Antrags, bei dem erkennbar sein soll, dass es sich um Flüchtlinge aus einem sicheren Drittstaat handelt. Bei dieser Forderung wird allerdings eine nationale Notlage unterstellt, die nicht existent ist. Ein solcher Vorschlag ist daher rechtswidrig. Im übrigen sind die Aussagen im Antrag auf Außenwirkung bedacht und schon deswegen kein Beitrag dieser Opposition zur gemeinsamen Lösung eines gesamtgesellschaftlichen Problems.

Zur Wahrheit gehört auch, dass die damalige Bundesregierung unter Führung von Kanzler Schröder ein Zuwanderungsgesetz vorgesehen hatte, mit dem die Trennung von Asyl und Zuwanderung von Arbeitskräften erfolgen sollte mit der Folge, dass das Grundrecht auf Asyl nicht zur Disposition wird und der Zuzug von Arbeitskräften wie in anderen Ländern hätte gesteuert werden können. Zu diesem Gesetz ist es nicht gekommen, weil die CDU/CSU-Bundestagsfraktion schon damals Fundamentalopposition unabhängig von der Sache praktiziert hatte. Wäre es dazu gekommen, hätten wir heute eine völlig andere Situation ohne die destruktive und antidemokratische Haltung der AfD. Nunmehr praktiziert die CDU ihre Fundamentalopposition erneut ohne Rücksicht auf rechtsstaatliche Verwerfungen.

1Art.16a GG, Absätze 1 und 2:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

 

Nachfolgend der Antrag im Wortlaut, Quelle, Parlamentarischer Pressedienst:

 

Deutscher Bundestag                                                                                              Drucksache 20/12835

Antrag
der Fraktion der CDU/CSU                                                                                          11.09.2024

 

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Deutschland befindet sich in einer anhaltenden schweren Migrationskrise. Bereits
zum zweiten Mal innerhalb nur eines Jahrzehnts ist unser Land mit der größten Zahl
von Asylbewerbern und Migranten seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges konfrontiert.
Seit Anfang 2022 sind, zusätzlich zu knapp 1,2 Millionen Ukrainern aufgrund
der Massenzustrom-Richtlinie, mehr als 700.000 Asylbewerber nach Deutschland
gekommen. Unser Land war und ist im EU-Vergleich nicht nur Hauptzielland von
illegaler Migration, sondern auch überproportional belastet.

Die viel zu zögerlichen Maßnahmen der Bundesregierung haben bislang kaum Wirkung
gezeigt. Mit 160.000 Asylerstanträgen allein in den ersten acht Monaten wird
dieses Jahr voraussichtlich zu den sechs zugangsstärksten Jahren in der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland zählen. Die Folgen sind bundesweit vor Ort in den
Kommunen unübersehbar: Deutschlands Aufnahme- und Integrationskapazitäten
sind erschöpft. Schulen und Kindergärten, Arztpraxen und Krankenhäuser, öffentlicher
Nahverkehr, tagtäglich wird deutlich, dass die Belastungsgrenzen überschritten
sind.

Längst ist die Migration nach Deutschland auch zu einem Problem für die innere
Sicherheit geworden. Das zeigt nicht nur die hohe Bedrohung durch den islamistischen
Terrorismus, die sich in den vergangenen Monaten in den schrecklichen Anschlägen
eines afghanischen Asylbewerbers in Mannheim und eines syrischen Asylbewerbers
in Solingen manifestiert hat. Auch die Polizeiliche Kriminalstatistik zeichnet
ein klares Bild: Der Anteil ausländischer Tatverdächtiger lag im vergangenen Jahr
bei 41 Prozent – bei einem Ausländeranteil an der Bevölkerung von etwa 17 Prozent.

Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
bleibt die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von europäischem
Recht u.a. in den Bereichen Asyl und Grenzschutz unberührt.

Angesichts der aktuellen gravierenden Migrations- und Sicherheitslage hat Deutschland
eine Ausnahmesituation im Sinne von Artikel 72 AEUV erreicht. Unsere innere
Sicherheit und öffentliche Ordnung sind in erheblichem Maße durch die illegale
Asylmigration nach Deutschland bedroht. Das europäische Asylrecht, insbes. die sog.
Dublin-III-Verordnung, schafft dafür faktisch gerade keine Abhilfe: Olaf Scholz selbst hat in seiner Regierungserklärung zum Europäischen Rat am 22.Juni 2023 im Deutschen Bundestag erklärt, dass „unser bisheriges System völlig dysfunktional
ist“.

Auch auf weiteren Rechtsgrundlagen sind umfassende Zurückweisungen an den
deutschen Binnengrenzen möglich: So wird juristisch vertreten, dass das EU-Sekundärrecht
aktuell Zurückweisungen per se nicht entgegenstehe. Des Weiteren wird darauf
abgestellt, dass die Dublin-III-Verordnung aufgrund ihrer Dysfunktionalität die
bestehende Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Recht (Artikel 16a Absatz
2 GG und § 18 Absatz 2 Asylgesetz) nicht überlagere.

Umfassende Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen sind demnach rechtlich
zulässig, sie sind praktisch möglich und mit Blick auf die gegenwärtige Lage
jetzt geboten. Bislang hat die Bundesregierung keinen Vorschlag vorgelegt, der dieser
notwendigen Maßnahme auch nur annähernd entspricht. Insbesondere handelt es
sich bei dem von Bundesinnenministerin Faeser am 10. September 2024 vorgestellten
Verfahren nicht um Zurückweisungen an der Grenze, sondern um grenznahe Dublin-
Verfahren, die Rücküberstellungs-Hindernisse (Zustimmungserfordernis des anderen
Mitgliedstaats, Gerichtsverfahren) nicht beseitigen und daher keine rasche, spürbare
Reduzierung der illegalen Migration erwarten lassen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit in
Deutschland im Sinne von Artikel 72 AEUV auf, gemäß Artikel 16a Absatz 2
GG und § 18 Absatz 2 Asylgesetz umgehend auch solche Personen an den Binnengrenzen
zurückzuweisen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder
des Schengen-Raums bereits Aufnahme gefunden haben oder die einen Asylantrag
auch in einem Staat, aus dem sie einreisen wollen, stellen können.
Berlin, den 11. September 2024
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

 

 Verbot der AfD überfällig:

Rolf Aschenbeck

Auszug aus Philosophie-Magazin vom 25.Sept.2023:

In letzter Zeit gibt es eine Entwicklung, in der eine positive Bezugnahme auf den Nationalsozialismus wieder salonfähig zu werden scheint. Was hat sich in den letzten Jahren verändert?

Was sich in der Beschäftigung mit dem Nationalsozialismus getan hat, ging nicht nur von der Justiz oder staatlichen Institutionen, sondern vor allem auch zivilgesellschaftlich von Geschichtswerkstätten oder sozialen Bewegungen aus. Juristisch wurde sich das dann später erst zu eigen gemacht. Und heute sieht man sich mit der Realität konfrontiert, dass vieles davon für die Galerie war. Also wenn man sieht, wie wenig sich die etablierten Parteien über Lippenbekenntnisse hinaus zur Wehr setzen, wenn offen positive Bezüge zum Nationalsozialismus geäußert werden. Jeder demokratische Politiker behauptet ja, wir haben uns intensiv damit auseinandergesetzt und Lehren gezogen. Da muss man sich allerdings angesichts der derzeitigen Lage fragen:

So sehen also eure Lehren aus? Das geht natürlich mit dem internationalen Aufschwung rechtspopulistischer und faschistischer Parteien einher, aber ich finde, dass das in Deutschland so verfängt, hat schon eine besondere Qualität. •

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