Meinungs- und Pressefreiheit

Nach seiner Äußerung zum Tötungsversuch an Donald Trump ist Sebastian Hotz alias „El Hotzo“ seinen Job beim rbb los. Wie der rbb in einer Mitteilung  erklärte, habe man „entschieden, die Zusammenarbeit mit Sebastian Hotz alias ‚El Hotzo‘ bei Fritz bis auf Weiteres zu beenden. Er wird die Sendung ‚Theoretisch cool‘ nicht mehr moderieren.“ Eine Entscheidung, die unverhältnismäíg ist und der Meinungsfreiheit nicht entspricht.

Bei „Fritz“ handelt es sich um einen rbb-Radiosender. Damit reagierte der rbb  auf einen Post, den Sebastian Hotz nach dem Attentat auf den früheren US-Präsidenten Trump veröffentlicht hatte. Unter anderem war in Bezug auf das Attentat der Satz „Leider knapp verpasst“ gefallen. Hotz hatte auf X den Tötungsversuch satirisch kommentiert und geschrieben, er finde es – so wörtlich – „fantastisch, wenn Faschisten sterben“. Ferner sagte er, „niemand zwingt einen, Mitleid mit Faschisten zu haben. Man kann es ohne die geringste Konsequenz einfach lassen“.

Der rbb zitierte in seinem Statement Programmdirektorin Katrin Günther wie folgt: „Seine Äußerungen dort sind mit den Werten, für die der rbb einsteht, nicht vereinbar. Wir beenden daher die Zusammenarbeit ab sofort bis auf Weiteres und haben den Autor entsprechend unterrichtet.“

Werte des rbb

Für welche Werte steht der rbb, die Sie  als Grundlage für die Kündigung des Mitarbeiters Hotz lnicht nennen.  Stattdessen verweisen Sie  pauschal darauf, das sich Herr Hotz sich klar gegen Faschisten ausgesprochen hat und Trump als Faschisten bezeichnet hat, was, durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz gedeckt ist. Gehört zu den Werten des rbb auch die Meinungsfreiheit, die der AfD zugestanden wird,, aber nicht Herrn Hotz? IDas verwundert, da der rbb als Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in besonderer Weise den Grundwerten des Grundgesetzes verpflichtet ist

Immerhin war der rbb im Nachgang einen Link zum Staatsvertrag zugestellt. Es bestand die Hoffnung, dass darin  die Werte des rbb enthalten sind.

Staatsvertrag

Tatsächlich heißt es im § 3 des Ihres Staatsvertrages dazu: Bei der Erfüllung seines Auftrages ist der rbb der verfassungsmäßigen Ordnung … und insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet.

 

Diesem Passus entnehme ich, dass die Grundwerte des Grundgesetzes auch für den rbb gelten, also z.B. die Meinungsfreiheit. Diese Meinungsfreiheit ist Fall von Herrn Hotz nicht eingehalten worden. Nun könnte man meinen, dass Herr Hotz die Persönlichkeitsrechte von Trump nicht geachtet hat. Sollte der rbb dieser Meinug sein, macht er gemeinsame Sache mit einem Lügner und Betrüger, kurz mit einem Verbrecher. Dem Staatsvertrag sind Persönlichkeitsrechte für einen rechtsextremen Antidemokraten nicht zu entnehmen..

In einem anderen Zusammenhang schreiben Sie: „Wir lesen in den Posts ( von Herrn Hotz) die indirekte Rechtfertigung einer konkreten Gewalttat gegen einen konkreten Menschen“. Mit Verlaub, dieser Satz ist wirklich gute Satire. Einen solchen Satz muss man jenseits der Realität erst mal hinbekommen. Die Satire hört beim rbb aber schnell wieder auf, wenn Herrn Hotz eine Gewalttat unterstellt wird. Allein mit einer solchen Unterstellung wird nicht nur der Journalist Hotz diskreditiert, sondern es wird gleichzeitig der Staatsvertrag als gegenstandslos erklärt.

Wer ist in dem zitierten Satz eigentlich „Wir“? Ist der Rundfunkrat gemeint, wird unterstellt, dass dieser der Meinung ist, dass Meinungsfreiheit nach Gutdünken respektiert wird. Für diesen Fall wäre interessant zu wissen, ob der Rundfunkrat, vielleicht auch der Intendant die Meinungsfreiheit im Artikel 5 GG derart eklatant mißachten.

 Artikel 5 GG:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

Im Gegensatz zur Mißachtung und damit der Abwertung der Meinungsfreiheit nicht nur des rbb, sondern auch anderer Medien, steht die unbedingte Achtung der Pressefreiheit, auch wenn sie wie im nachfolgenden Fall „Comoact“ von AfD und Consorten genutzt wird, um rechtsextreme Inhalte zu verbreiten. Es müsste klar sein, und so steht es auch im Art. 5 GG, dass Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gleichwertig nebeneinander stehen.

Bundesverwaltunggericht  hebt Verbot von Compact auf

Die Compact-Magazin GmbH wird bereits seit Juli 2021 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte das Magazin einschließlich ihrer Teilorganisation „Conspect Film GmbH“ am 16. Juli dieses Jahres verboten. Sie begründete den Schritt damit, dass „Compact“ ein „zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ sei und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Es hetze „auf unsägliche Weise gegen Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie.“

Als Grundlage für das Verbot nutzte das Innenministerium das Vereinsgesetz.

„Compact“ hatte gegen das Verbot eine Klage sowie einen Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist in erster und letzter Instanz für Klagen gegen Vereinsverbote zuständig. Über das Eilverfahren hat das Gericht jetzt entschieden und das Verbot aufgehoben.

 

Rechtfertigung der Aufhebung des Verbots

Es kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, so das Gericht, ob sich das Magazin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Es lassen sich in den Veröffentlichungen zwar „Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde“ erkennen. Auch läßt sich aus vielen Beiträgen „eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ herauslesen. Zweifel bestehen jedoch, ob dies alles derart prägend ist, dass das „Compact“-Verbot mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Vor einem Verbot eines ganzen Mediums muss man immer auch mildere Mittel, beispielsweise presserechtliche Maßnahmen oder Veranstaltungsverbote in den Blick nehmen, so das Gericht weiter.

Man muss kein Jurist sein, um diese Rechtfertigungen in Zweifel zu ziehen. Diese Aufhebung ist ein gerichtlicher Offenbarungseid. Ich jedenfalls entnehme der Aufhebung des Verbots, dass Compact als erwiesen rechtsextremes Magazin weiter seine antidemokratische, rassistische Hetze verbreiten kann, weil die „verfassungsmäige Ordnung“ nicht gefährdet ist. Es könnte sein, dass die personelle Besetzung von Gerichten solchen Urteilen Vorschub leistet.

 

Verbot gerechtfertigt

Die Aufregung von CDU und FDP um das Verbot des seit 2021 vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften Magazins ist aus vereinsrechtlicher Perspektive nicht nachvollziehbar. Auch wenn bei Verboten von Mediengesellschaften grundsätzliche Fragen nach dem Verhältnis zur Meinungs- und Pressefreiheit aufgeworfen werden, ist das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH Teil einer seit Jahrzehnten bestehenden und ohne Beanstandungen erfolgten Verbotspraxis. Die Einwände gegen das Verbot sind nicht juristisch zu erklären, sondern populistisch.

Ein gesichert rechtsextremes Magazin darf seine antidemokratische und menschenfeindliche Hetze weiter betreiben, und gleichzeitig kündigt der rbb dem Journalisten Hotz, weil ihm eine Gewalttat unterstellt wird. Dieser Sender sollte sich schämen. Teile der CDU und der FDP müssen sich fragen lassen, wie nahe sie der AfD inzwischen sind.

 Vereinsgesetz, § 3 Verbot: 

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).

(2) Verbotsbehörde ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen.

Rolf Aschenbeck