Gefährder

Fußfesseln für Gefährder. So will die Bundesregierung das Land besser vor islamistischen Terror schützen. Diese Absicht ist leider keine Falschmeldung. Sie ist nicht nur populistisch, sie hat auch mit rechtsstaatluichen Methoden wenig zu tun. Lesen Sie den redaktionell geänderten Beitrag von Thomas Darnstädt, SpiegelOnline entnommen.

Gefährder sollen künftig elektronische Fußfesseln tragen, damit die Polizei sie besser überwachen kann. Das ist eine so schlichte Lösung, dass sich nun viele fragen, warum dieses probate Mittel gegen den internationalen Terrorismus nicht schon seit Langem praktiziert wird. Nur deshalb, weil bislang auch bei den schärfsten Hunden unter den deutschen Innenpolitikern juristische Kompetenz und rechtsstaatliche Skrupel zumeist dem Druck des Populismus widerstanden haben.

Gefährder

Für die Beschlüsse, die von Thomas de Maizière und Heiko Maas zur Prävention gegen terroristische Anschläge in die Welt gesetzt wurden, gilt das nicht mehr. Zur vorläufigen Beruhigung des Volkszorns über einen scheinbar machtlosen Staat hat eine große Juristenkoalition Pläne zum Schutz gegen sogenannte Gefährder verkündet, die jedem, der etwas von Polizeirecht versteht, Angst machen müssen. Mit rechtsstaatlichen Mitteln wird sich das Konzept nicht durchsetzen lassen.

Dass es jedenfalls Probleme geben könnte, hat als Erste die Grünen-Fraktionchefin Katrin Göring-Eckardt angemerkt. Was ist denn überhaupt ein Gefährder, fragte sie und forderte: „Es braucht eine klare Definition des Begriffs.“

Ja, was ist ein Gefährder? Die Länder, die nun zuständigkeitshalber Gesetze zum Schutz vor solchen Menschen erlassen sollen, werden ihre Freude haben, eine rechtsstaatliche Definition zu finden. Der Gefährder treibt seit Jahren als Phantom des Rechtsstaats sein Unwesen, niemandem ist es bislang gelungen, eine rechtlich brauchbare Beschreibung zu finden, irgendein Merkmal, mithilfe dessen man einen Gefährder rechtzeitig erkennen kann. Immer erst hinterher, nach einem spektakulären Anschlag, sind alle schlauer. Der Attentäter Amri? Klar, dass das ein Gefährder war.

Gefährderliste

Besser weiß es nur das Bundeskriminalamt (BKA). Die dem Bundesinnenminister unterstellte Behörde führt seit Jahren eine Gefährderliste, 548 Islamisten stehen da drauf (Stand 30. Dezember), alles Menschen, denen die Polizei erhebliche Straftaten zutraut. Der Name, oft auch die Adresse der Kandidaten sind bekannt, etwa die Hälfte von ihnen hat keinen deutschen Pass, viele von ihnen halten sich derzeit offenbar nicht in Deutschland auf. Mehr als 80, so sagt es das BKA, sitzen in Haft.

Und der Rest? Der einzige Grund, warum die staatlichen Sicherheitsorgane solche Leute frei herumlaufen lassen, ist ein rechtsstaalicher: Man kann ihnen weder beweisen, dass sie eine schwere Straftat begangen haben, die nun zu verfolgen wäre, noch besteht der konkrete Verdacht, dass sie eine planen. Sie sind halt Gefährder, Leute, denen der Staat Böses zutraut.

Ist es in Ordnung, solche Bürger oder Ausländer polizeilich zu verfolgen? Rechtsstaatlich ist ein Eingriff in die Freiheit oder die Privatsphäre nur dann, wenn in einem Gesetz hinreichend präzise die Voraussetzungen des Eingreifens genannt sind. Ein Begriff wie Gefährder taucht – mit Recht – darum in keinem Gesetz auf. Stattdessen haben Polizei-Experten wiederholt versucht, den Phantombegriff zu umschreiben und ihn so rechtsfähig zu machen. Ein Gefährder sei einer, „von dem bestimmte Tatsachen die Annahme der Polizeibehörden rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung… begehen werden“, formulierte schon 2004 eine Expertenrunde der Landeskriminalämter.

Vermutungen vs Tatsachen

Na ja, vielleicht ein bisschen sehr konkret. Der damalige Innenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) meinte 2011, es sei besser, zu formulieren, es gehe um Personen, die erhebliche Straftaten begehen „könnten“. Strenger wieder das BKA-Gesetz, das es erlaubt, eine Person auszuspähen, „bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass sie terroristische „Straftaten begehen wird“.

So steht es da noch immer, in Paragraph 20g , Absatz 1 Nummer 2 des BKA-Gesetzes. Und es wäre eine wundervolle Vorlage für ein Anti-Gefährder-Fußfessel-Gesetz, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht eben jene Vorschrift erst im vergangenen April für verfassungswidrig erklärt und ihre alsbaldige Änderung verordnet hätte: Grundrechtseingriffe auf dermaßen rätselhafte Formulierungen zu stützen, genüge „weder dem Grundsatz der Bestimmtheit noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, begründeten die Richter. Es sei unklar, welche Tatsachen zu welchem Zeitpunkt in welcher Weise zur Prognose welcher konkreten Untat dienen könnten.

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Polizeiarbeit auf Basis von Vorurteilen

Die Polizei als Hellseher künftiger Verbrechen? Alles, was den Gefährder ausmacht, reicht nach dem Urteil des Gerichts nicht als Anknüpfungspunkt für massive Grundrechtseingriffe, wie es etwa die elektronische Fußfessel ohne Frage ist – ganz gleich, ob sie Staatsbürgern oder Flüchtlingen, legalen oder illegalen Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angelegt wird. Anhaltspunkte für die islamistische Gesinnung eines Verdächtigen sind ebenso ungeeignet für Polizeimaßnahmen wie seine Zugehörigkeit zu einer Flüchtlingsgruppe aus einem besonders dem Terror zugeneigten Land.

Auch alle anderen Spekulationen über den gefährlichen Charakter eines Menschen sind aus Karlsruher Sicht für den Anti-Terror-Kampf ungeeignet. Es kommt, wie stets bei der Polizeiarbeit, allein darauf an, ob – aufgrund des Verhaltens des Verdächtigen oder anderer Umstände – ein Terroranschlag wahrscheinlich ist.

 

Rechtsstaat in Gefahr?

Es ist nicht möglich, dass die beiden Helden der inneren Sicherheit, die nun den verstärkten Kampf gegen Gefährder versprechen, von dem Verdikt des Bundesverfassungsgerichts nichts wissen. In Maas‘ Justizministerium schwitzen sie zur Zeit über den Vorgaben aus Karlsruhe bei dem Versuch, das BKA-Gesetz zu reparieren. Da entsteht der Verdacht einer gewissen populistischen Aufsässigkeit: Es wäre doch noch schöner, wenn wir die Schurken, die von unseren Experten beim BKA als Gefährder ausgemacht worden sind, nicht dingfest machen könnten.

Doch es geht bei solchen Plänen um mehr als nur juristische Delikatessen. Die Frage, ob Menschen ohne konkreten Verdacht verfolgt werden dürfen, betrifft das Eingemachte des Rechtsstaates. Eine Polizei, die Gefahrenabwehr statt auf ein Wahrscheinlichkeitsurteil eines bestimmten Verbrechens auf die gefährlichen Neigungen eines Kandidaten stützen will, arbeitet nicht mit Tatsachen, sondern mit Vorurteilen.

Die Anknüpfung an die angebliche kulturelle, religiöse, ethnische Disposition eines Zugereisten, Gewalttaten zu begehen, ist unverträglich mit dem Menschenbild des Grundgesetzes. Sie steht im Widerspruch zu der Annahme, dass ein Mensch sich jederzeit mit seinem Willen frei für das Gute oder für das Böse entscheiden kann. Die seltenen Fälle, in denen diese Annahme nicht gilt, unterliegen ärztlicher Beurteilung, nicht polizeilicher. Selbst der mehrfache verurteilte Mörder darf unter dem Grundgesetz nur dann als gefährlich in Sicherheitsverwahrung genommen werden, wenn zuvor Experten ihn gründlich untersucht und als gefährlich beurteilt haben.

Um die Gefährlichen unter unseren Nachbarn herauszufiltern, müsste der Staat Verfahren anwenden, die in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht vorstellbar sind. Aber macht ja nichts, wir haben ja die Gefährderliste vom BKA.

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