Arzneimittelversorgung

Die Behauptung von Arzneimittelherstellern, Lieferengpässe von Arzneimitteln seien auf Rabattverträge zurückzuführen, ist bestenfalls eine Schutzbehauptung. Das Gegenteil ist  richtig: In den EU-Staaten mit Rabattverträgen kommt es seltener zu Lieferengpässen als bei Arzneimitteln ohne einen solchen Vertrag.


Hauptursache für Lieferengpässe sind tatsächlich Produktions- und Qualitätsprobleme bei den Herstellern, wie dem GKV-Spitzenverband entnommen werden kann. Lesen Sie die spannenden Grundlagen der Arzneimittelversorgung.

 

1.Festbeträge für Arzneimittel

Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel: Übersteigt der Preis des Arzneimittels den Festbetrag, haben die Versicherten die Wahl: Entweder zahlen sie die Mehrkosten selbst oder sie erhalten ein anderes, therapeutisch gleichwertiges Arzneimittel ohne Zuzahlung. Vor diesem Hintergrund gleichen die Hersteller die Preise ihrer Arzneimittel meist dem Festbetrag an. Das Festbetragssystem ist mit dem Gesundheitsreformgesetz1 eingeführt worden, um dem expansiven Anstieg der Arzneimittelausgaben durch einen intensivierten Preiswettbewerb zu begegnen. Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt:

Arzneimittelgruppen

Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in der Arzneimittelrichtlinie zunächst Arzneimittelgruppen fest, für die Festbeträge festgesetzt werden können. Dies sind Arzneimittel

  • mit identischen Wirkstoffen (Gruppe 1),
  • mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen (Gruppe 2) und
  • mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen (Gruppe 3).

Um den Preiswettbewerb zwischen patentgeschützten Arzneimitteln der gleichen Wirkstoffklasse anzuregen, führte das GKV-Modernisierungsgesetz Festbetragsregelungen auch für patentgeschützte Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (Festbetragsgruppe 2) ein.

Von dieser neuen Festbetragsregelung ausgenommen bleiben zum Beispiel Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die eine therapeutische Verbesserung ermöglichen, auch wegen geringerer Nebenwirkungen. Mit dieser Ausnahme soll der Anreiz zur Entwicklung von innovativen Arzneimitteln erhalten bleiben.

Der jeweilige Festbetrag wurde bisher von den Verbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich festgesetzt, seit 2008 wird diese Aufgabe vom GKV-Spitzenverband wahrgenommen.

Die Festbeträge sollen

eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten,

Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen,

einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und

sich an preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten ausrichten.

Der Festbetrag muss so hoch sein, dass mindestens ein Fünftel der Verordnungen und Packungen der Festbetragsgruppe nicht teurer als der Festbetrag ist, damit eine ausreichende Zahl von Arzneimitteln verfügbar bleibt, die nicht teurer als der Festbetrag sind. Die Festbeträge werden regelmäßig an die veränderte Marktlage angepasst. Die Krankenkassen können zudem mit den Herstellern Arzneimittelrabattverträge2 abschließen, damit Arzneimittel mit Preisen über dem Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind.

2.Rabattverträge für Arzneimittel

Seit Inkrafttreten des Beitragssatzsicherungsgesetzes 2003 können die Krankenkassen mit den Herstellern von Arzneimitteln einen Rabattvertrag abschließen, damit die Arzneimittel mit Preisen über dem jeweiligen Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind.

Zielsetzung ist es, die Qualität der Versorgung zu verbessern, die Wirtschaftlichkeit durch mehr Transparenz und einen intensiveren Wettbewerb zu erhöhen und die Wahlmöglichkeiten der Versicherten zu erweitern. Durch die Verträge erhalten die Krankenkassen Rabatte von den Herstellern der Arzneimittel und werden im Gegenzug exklusive Lieferanten der jeweiligen Krankenkasse.

Der Patient wiederum erhält in der Apotheke nicht das Medikament von dem Hersteller, der auf dem Rezept benannt ist, sondern ein Medikament von einem der Hersteller, die einen Rabattvertrag mit der Krankenkasse des Patienten geschlossen hat. Das Medikament muss dabei über den gleichen Wirkstoff, die gleiche Dosierung und Packungsgröße verfügen. Die Apotheken sind verpflichtet, den Ersatz des verordneten Medikaments zugunsten rabattierter Arzneimittel vorzunehmen.

Die damit verbundenen Marktverschiebungen führten dazu, dass Arzneimittelhersteller, die bei Rabattverträgen auf der Grundlage des Vergaberechts unberücksichtigt blieben, Klagen gegen Rabattverträge einreichten. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung ist daher die Anwendbarkeit des Vergaberechts zum 1.Januar 2009 neu geregelt und bei Streitigkeiten zu Rabattverträgen der Rechtsweg klargestellt worden. Seit 2009 ist nunmehr geregelt, dass das Vergaberecht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Rabattverträge der gesetzlichen Krankenkassen Anwendung findet.Für alle Streitigkeiten in den Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern ist dagegen mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde der Rechtsweg zu den Landessozialgerichten gegeben.

Nachrichtlich:

3.Gesundheitsreformgesetz11989(GRG)

Mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG), das die CDU/CSU/FDP-Bundesregierung unter Federführung von Arbeits- und Sozialminister Norbert Blüm beschloss, wurde das GKV-System auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt: das fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), in das die Reichsversicherungsordnung (RVO) zum größten Teil überführt wurde. Die wichtigsten Regelungen des GRG:

  • Einführung bzw. Erhöhung von Zuzahlungen bei nicht festbetragsgebundenen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Zahnersatz, Krankenhausaufenthalten und Fahrkosten; zugleich wurden die Härtefallregelungen eingeführt;
  • Ausschluss von Bagatellarzneimitteln aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen; Kürzung des Kassenzuschusses für Brillen;
  • Einführung des Festbetragssystems für Arznei- und Hilfsmittel;
  • Erweiterungen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen;
  • Neugründung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung;
  • Einführung von Maßnahmen der Prävention (Zahnprophylaxe), Gesundheitsförderung und Früherkennung.

Durch das GRG sollten die Krankenkassen etwa 14,5 Milliarden Mark sparen. Zwar gelang es, in den Jahren 1989 und 1990 die Ausgaben zu senken. So verringerte sich der durchschnittliche Beitragssatz von 13% im Jahr 1988 in den darauf folgenden Jahren geringfügig, um danach wieder zu steigen. Im jahre 2005 betrug der allgemeine Beitragssatz 13,6%.

Aktuell beträgt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung 14,6%. Nach über 30 Jahren ist der Beitragssatz daher nur geringfügig gestiegen und als Kostenfaktor nicht relevant.